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Reisemobile Schlüter

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Neben dem zwischen dem Vermieter und dem Mieter des Wohnmobils vereinbarten Mietvertrag werden nachfolgende Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil.

Reisemobile Schlüter ist kein Veranstalter.

Vertragsgegenstand:

Durch den Abschluss des Mietvertrages erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache sorgfältig zu behandeln. Außergewöhnliche Beanspruchungen des Fahrzeuges, die über die allgemein verkehrsübliche Benutzung eines Wohnmobils hinausgeht, sind unzulässig. Ohne schriftliche Erlaubnis des Vermieters wird der Mieter den Mietgegenstand nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Der Vermieter erhält dadurch insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietpreises und sonstiger vertraglich vereinbarter Entgelte. Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Etwaige andere Leistungen, wie z.B. Reiseleistungen schuldet der Vermieter nicht. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-I BGB· finden keinerlei Anwendung. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokol vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrags.

Mindestalter des Fahrers, Führerschein:

Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins sein . Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen , dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten Bedingungen erfüllen. Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen. Kommt es infolge fehlender Vorlage des Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die unten stehenden Stornobedingungen aus Punkt „Rücktritt und Umbuchung“ Anwendung.

Entgelte und Zahlungsbedingungen:

Der Mietpreis richtet sich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Ad-blue, Maut-. Park-, Camping-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Durch den Mietpreis sind abgegolten die Kosten des Versicherungsschutzes sowie für Wartung, Ölverbrauch und Verschleißreparaturen. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe). Die im Mietvertrag zusätzliche einmalige Servicepauschale von 99,- €, beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche Fahrzeugeinweisung und der Aussenwäsche des Fahrzeug. Die Fahrzeuge sind in der Regel mit einer automatischen SAT-TV-Anlage und Fernseher sowie Markise und Fahrradträger ausgestattet und werden auch nicht dem Mieter gesondert im Mietvertrag berechnet, sonder gehören vielmehr zum freiwilligen Service des Vermieter. Sollte egal aus welchen Gründen etwas nicht funktionieren oder auch nicht vorhanden sein, unterliegt dies keiner jeglichen finanziellen Erstattung oder einer Mietminderung mit einer evtl. Rückerstattung entgangener Nutzung/Vergnügen durch den Mieter. Wenn die Forderungen aus dem Mietvertrag mit einer Kreditkarte bezahlt werden, gilt die Unterschrift des Karteninhabers als Ermächtigung, den gesamten Rechnungsbetrag dem betreffenden Konto bei der Kreditkartenorganisation zu belasten. Kommt der Mieter entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen in Zahlungsverzug, beträgt der Verzugszins 5 % aber dem Basiszinssatz. Soweit das Konto des Mieters keine Deckung aufweist oder der Mieter dem Lastschrifteinzug gegenüber seinem kontoführenden Institut widerspricht, ist der Vermieter berechtigt, die ihm entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen, es sei denn der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist. Wird bei Verzug des Mieters die Beauftragung eines Inkassountermehmens oder eine Anfrage beim Einwohnermeldeamt erforderlich. so hat der Mieter innerhalb der rechtlichen Vorgaben auch die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Darüber hinaus kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter ausgeschlossen werden.

Zahlungsbedingungen:

Nach Unterzeichnung des Mietvertrages durch den Vermieter erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil in der gebuchten Fahrzeugkategorie, soweit nach dem Punkt „Ersatzfahrzeug“ nicht die Stellung eines Ersatzfahrzeuges zulässig ist. Auf einen spezifischen Grundriss besteht kein Anspruch. Nach Unterschrift des Mietvertrages ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine Anzahlung in Höhe von 20% des vereinbarten Mietpreises im Mietvertrag, auf das im Mietvertrag genannte Konto des Vermieters zu überweisen (Ausschlaggebend ist der Zahlungseingang auf dem Konto des Vermieters) oder bar zu bezahlen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen von Punkt „Rücktritt und Umbuchung“ Anwendung. Der restliche Mietpreis muss spätestens bei Abholung auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein oder bar bezahlt werden. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen aus Punkt „Rücktritt und Umbuchung“ Anwendung.
Rücktritt und Umbuchung: Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang ein. Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden Stornogebühren in Höhe von 80% des Mietpreises fällig. Bei Rücktritt ab/innerhalb von 4 Wochen vor Reiseantritt, ist jedoch der volle Mietpreis fällig. Eine bereits bezahlte Servicepauschale wird jedoch bei nicht Reiseantritt erstattet. Maßgebend für den Rücktritt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim Vermieter. Eine Nichtabnahme/-Abholung gilt als Rücktritt. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden Oberhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Eine Umbuchung des vereinbarten Mietzeitraumes ist nach Absprache zwischen Mieter und Vermieter, soweit freie Kapazitäten vorhanden sind möglich, aber kein Muß.

Kaution:

Die Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme In bar oder per Überweisung auf das Konto des Vermieters geleistet werden. Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden …) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind. Infolge eines Schadensereignlsses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten. Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden Oberhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe entstanden ist. Das Fahrzeug ist zu dem jeweils vereinbarten Termin (mit Beachtung der Uhrzeit) an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation des Vermieters zu übernehmen und zurückzugeben. Die Rückgabe/Übergabe des Fahrzeuges an einem anderen Ort ist nur nach vorherigen Vereinbarungen möglich. Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bzw. der Vermietstation bei Fahrzeugübernahme das Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und sonstiger Füllstande, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schaden. Fehlteile. Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber der Vermietstation anzuzeigen und werden durch die Vermietstation auf dem Übergabeprotokoll vermerkt. Der Mieter verpflichtet sich. sich an das absolute Rauchverbot in den Fahrzeugen zu halten. Das Mitführen von Tieren ist grundsätzlich nicht erlaubt. Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von Innen gereinigt und an der im Vertrag benannten Wohnmobilstation, wenn nichts anderes vereinbart wurde, zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette oder Schmutzwassertank nicht geleert und/oder nicht gereinigt, wird eine Pauschale von 80,- € fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen, Ist das Fahrzeug bei Rückgabe innen nicht oder ungenügend gereinigt, werden darüber hinaus die tatsächlich anfallenden Reinigungskosten, mindestens jedoch 65,- € berechnet. Der Nachweis, dass ein Schaden Oberhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen. Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat. Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück. Ist dieser berechtigt für den Ober die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Eine Verlängerung der Mietzelt Ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der vereinbarten Miete zur Folge. Es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden. Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit durch den Mieter unterliegen grundsätzlich keiner Erstattung von Miete für die restlichen Tage zwischen Rückgabe des Mieter und Mietvertragende. Die Kosten der laufenden Unterhaltung der Mietsache trägt der Mieter.

Ersatzfahrzeug:

Kann das Fahrzeug in der gebuchten Fahrzeugkategorie im Zeitpunkt der Übergabe nicht bereitgestellt werden, behält sich der Vermieter das Recht vor, ein in Große und Ausstattung vergleichbares oder größeres Fahrzeug bereitzustellen. Dadurch entstehen dem Mieter keine zusätzlichen Mietkosten. Gleiches gilt, wenn das Fahrzeug ohne Verschulden des Mieters zerstört wird oder absehbar ist, dass die Nutzung infolge einer Beschädigung die der Mieter nicht zu vertreten hat, unangemessen lange unmöglich sein wird. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB ist für diese Fälle ausgeschlossen, es sein denn die Stellung eines Ersatzfahrzeuges schlägt fehl, verzögert sich oder wird durch den Vermieter verweigert. Hierdurch entstehende höhere Nebenkosten, wie Fähr- oder Mautgebühren sowie Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters. Soweit berechtigte Interessen des Mieters entgegenstehen, kann er die Annahme eines größeren Fahrzeuges als vertragsgemäße Leistung ablehnen . Akzeptiert der Mieter ein verfügbares Ersatzfahrzeug in einer kleineren Fahrzeugkategorie, erstattet der Vermieter die sich ergebende Preisdifferenz Zwischen den beiden Fahrzeugkategorien. Wird das Fahrzeug durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass die Nutzung durch einen Umstand eingeschränkt oder unmöglich wird, den der Mieter zu vertreten hat, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeuges verweigern. Eine Kündigung des Mieters nach § 543 Abs.2 Nr.1 BGB ist In diesem Fall ausgeschlossen.

Obliegenheiten des Mieters:

Das Fahrzeug darf – ausgenommen in Notfällen – nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und Personalausweis zu hinterlegen. Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren. Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes. Verwendung des vorgeschriebenen Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Bei Nichteinhaltung haftet der Mieter für die daraus resultierenden Schäden. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschiüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe. Breite) und Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, dass sich das Mietfahrzeug im verkehrssicherem Zustand befindet. Reparaturen. die notwendig werden um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 130 € ohne Nachtrage beim Vermieter bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen über 120 € nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden . Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den der Reparatur zugrunde liegenden Defekts den Vorgaben der gesetzlichen Bestimmungen entsprechend haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/AItteile erforderlich, sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien. Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern der Rücktransport zumutbar ist. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern. Insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen. Haustiere dürfen grundsätzlich nicht mitgenommen werden. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut Preisliste/Mietvertrag führen (150,00 €), insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und oder Tierhaare, -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Der Mieter verpflichtet sich. dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter. den Namen und die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des Fahrers. Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach 
Größe . Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen. Fahrten ins westeuropäische Ausland sind nach vorheriger Rücksprache mit dem Vermieter erlaubt. Der Mieter sich eigenständig über die gelten gesetzlichen (Verkehrs-)Vorschritten der Länder zu informieren und zu beachten. Für eventuell anfallende Auslandspapiere hat der Mieter selbst zu sorgen.

Verhalten bei Unfall oder Schadensfall:

Der Mieter I Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-. Wild· oder sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen. bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Sinne von §142 StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern. So hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich Ober alle Einzelheiten des Unfall· oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu informieren. Der Unfall- / Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen. sowie amtliche Kennzeichen dar beteiligten Fahrzeuge enthalten. Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen, sind ebenfalls unverzüglich. spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

Versicherungsschutz:

Das Mietfahrzeug ist gemäß den geltenden allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) wie folgt versichert: KFZ·Haftpflicht Deckung 100 Mio. € pauschal/12 Mlo. € pro Pers./Umweltschadengesetz 5 Mio. € je Schadenereignis, max. 10 Mio. € pro Jahr. Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil· bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen.

Verjährung:

Der Mieter muss offensichtliche Mangel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter in Folge der Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein Verschulden trifft. Alle vertraglichen Ansprüche des Mieters verjähren Innerhalb von 12 Monaten, gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, es sei denn, es handelt sich um Schaden durch die Verletzung des Lebens. des Körpers oder der Gesundheit des Mieters oder um Falle. in denen der Vermieter, ein gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Wurden vom Mieter Ansprüche geltend gemacht, so wird die Verjährung bis zu dem Tage gehemmt an dem der Vermieter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Schadensersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderung und Verschlechterung der Mietsache verjähren frühestens nach Ablauf von 12 Monaten. beginnend grundsätzlich mit der Rückgabe des Fahrzeuges an die vereinbarte Vermietstation. Sofern der Unfall polizeilich aufgenommen wurde. Werden Schadenersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter erst fällig, wenn der Vermieter Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Ermittlungsakte hatte. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt jedoch spätestens 6 Monate nach Rückgabe des Mietfahrzeugs. Der Vermieter ist verpflichtet sich unverzüglich und nachdrücklich um Akteneinsicht zu bemühen und den Mieter über den Zeitpunkt der Akteneinsicht unverzüglich zu unterrichten.

Allgemeine Bestimmungen:

Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner. Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen. Der Vermieter Ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen. Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die Geltendmachung solcher Ansprache in eigenem Namen.
Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung: Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Eine Übermittlung dieser Daten kann zu Vertragszwecken und an andere beauftragte Dritte (z. Bsp. Inkassounternehmen) erfolgen. Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der Mieter/Fahrer ein
 schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

Schlussbestimmungen:

Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters oder der vereinbarten Vermietstation. Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform beider Parteien. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss. Insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter. Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages sowie der AGBs, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden. so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Ist der Mieter ein Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters für alle Anspruche, die sich aus oder aufgrund dieses Vertrages ergeben, vereinbart. Gleiches gilt gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben oder Personen. die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ein Mietvertrag wird erst zum Bestandsteil oder Vertrag, wenn der Mietvertrag vom Vermieter und Mieter Unterschrieben ist.